CoinCasino: hohe Grenze, zwei Prüfklauseln, keine Coinliste
Anjouan, mit Widerspruch
CoinCasino deckelt erst bei 500 000 Euro im Monat und verteilt die Identitätsprüfung auf 2 Klauseln. Eine Währungsliste veröffentlicht der Anbieter nicht.
Eine Grenze, die kaum jemand berührt
Klausel 9.6 setzt den Deckel auf 500 000 Euro im Monat. Damit steht CoinCasino im oberen Bereich der Tabelle, hinter der Wochengrenze von Bitcasino.io und deutlich vor allen Häusern, die in Zehntausendern rechnen.
Praktisch heißt das: bei diesem Anbieter ist der Deckel selten die Bremse. Die Bremse ist dann die Prüfung, und die ist hier auf 2 Stellen verteilt.
Zwei Klauseln für dieselbe Prüfung
Die Identitätsprüfung ist risikobasiert geregelt und in den Klauseln 5.2 und 9.3 verankert. Eine Schwelle in Euro oder Dollar nennt keine der beiden.
Zwei Fundstellen statt einer sind für einen Leser mühsamer, aber sie sagen auch etwas: die Prüfung betrifft sowohl das Konto als auch den Auszahlungsvorgang. Wer sich vorbereiten will, liest deshalb beide Abschnitte und nicht nur den über die Auszahlung. Die Systematik dahinter steht unter ohne KYC.
Was ein Haus mit Coin im Namen nicht veröffentlicht
Eine Liste der angenommenen Kryptowährungen ist an lesbarer Stelle nicht zu finden. Das ist bei einem Anbieter, dessen Marke das Wort Coin trägt, die auffälligste Lücke dieses Eintrags.
Für einen Leser bedeutet es: welche Wallet passt, zeigt sich erst nach der Anmeldung in der Kasse. Warum neben der Währung auch das Netz zählt, steht unter Kryptowährungen.
Betreiber, Lizenz und der Widerspruch
Als Betreiber ist die Igloo Ventures SRL angegeben, die Lizenz stammt vom Anjouan Gaming Board unter der Nummer ALSI-142311005-FI2. Wie bei den anderen Anjouan-Häusern der Tabelle nennen die Standardbedingungen dieser Lizenzform Deutschland als verbotene Jurisdiktion, während die eigene Länderliste Deutschland auslässt.
Der Widerspruch steht in der Tabelle als Hinweis an der Zeile. Was daraus für den deutschen Rechtsstatus folgt, steht unter ohne deutsche Lizenz: eine ausländische Lizenz begründet hier keine Erlaubnis, und die Whitelist der GGL führt diesen Anbieter nicht.
Einordnung
Die Zahl ist groß und die Wirkung klein.
Eine hohe Grenze nützt wenig, solange die Prüfung ohne Betrag geregelt ist und die Währungsfrage offen bleibt. Bei diesem Anbieter ist die veröffentlichte Zahl die freundlichste Angabe und zugleich die am wenigsten wirksame.
