- Bearbeitung
- bis 3 Tage Kl. 8.1
- Grenze für die Auszahlung
- ab 50.000 USDT in Raten Kl. 8.8
- Vor der ID-Prüfung
- nach Ermessen
- Lizenz
- Curaçao Gaming Authority
- Kryptowährungen
- 90
Ohne deutsche Lizenz: was im Staatsvertrag wirklich steht
Der rechtliche Rahmen
Die Whitelist der GGL zählt rund siebzig erlaubte Anbieter. Kein Krypto Casino ist darunter, und ein Paragraf über Einsätze in Euro und Cent erklärt, warum das kein Zufall ist.

Was die Anbieter selbst über den Weg des Geldes schreiben: Bearbeitungsfrist, Grenze für die Auszahlung, Wortlaut zur Identitätsprüfung und Lizenz. Hinter jeder Zahl steht die Klausel, aus der sie stammt. Wo ein Feld leer bleibt, hat der Anbieter dazu nichts veröffentlicht, und das ist kein Nullwert.
- Bearbeitung
- nicht veröffentlicht
- Grenze für die Auszahlung
- 1.000.000 USDT pro Woche Kl. 6.10
- Vor der ID-Prüfung
- 2.500 EUR
- Lizenz
- Curaçao Gaming Authority
- Kryptowährungen
- nicht gelesen
- Bearbeitung
- nicht veröffentlicht
- Grenze für die Auszahlung
- 100.000 USD pro Woche Kl. 9.6
- Vor der ID-Prüfung
- nach Ermessen
- Lizenz
- Curaçao Gaming Authority
- Kryptowährungen
- 12
- Bearbeitung
- nicht veröffentlicht
- Grenze für die Auszahlung
- 15.000 EUR pro Monat Kl. 11.8
- Vor der ID-Prüfung
- nach Ermessen
- Lizenz
- Anjouan Gaming Board Lizenz schließt DE aus
- Kryptowährungen
- 10
- Bearbeitung
- nicht veröffentlicht
- Grenze für die Auszahlung
- 7.500 EUR pro Woche Kl. 12
- Vor der ID-Prüfung
- nach Ermessen
- Lizenz
- Anjouan Gaming Board Lizenz schließt DE aus
- Kryptowährungen
- 7
- Bearbeitung
- nicht veröffentlicht
- Grenze für die Auszahlung
- 20.000 EUR pro Monat Kl. Section 11
- Vor der ID-Prüfung
- nach Ermessen
- Lizenz
- Antillephone N.V.
- Kryptowährungen
- 5
- Bearbeitung
- nicht veröffentlicht
- Grenze für die Auszahlung
- 500.000 EUR pro Monat Kl. 9.6
- Vor der ID-Prüfung
- nach Ermessen
- Lizenz
- Anjouan Gaming Board Lizenz schließt DE aus
- Kryptowährungen
- nicht gelesen
- Bearbeitung
- nicht veröffentlicht
- Grenze für die Auszahlung
- nicht veröffentlicht
- Vor der ID-Prüfung
- 2.000 USDT
- Lizenz
- Anjouan Gaming Board Lizenz schließt DE aus
- Kryptowährungen
- nicht gelesen
- Bearbeitung
- nicht veröffentlicht
- Grenze für die Auszahlung
- 10.000 EUR pro Woche Kl. 8
- Vor der ID-Prüfung
- nach Ermessen
- Lizenz
- Curaçao Gaming Authority
- Kryptowährungen
- nicht gelesen
Eine Liste beantwortet die Frage in einer Minute
Nach § 9 Absatz 8 GlüStV 2021 veröffentlicht die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder eine gemeinsame amtliche Liste, die Whitelist, in der alle Veranstalter und Vermittler mit Erlaubnis oder Konzession nach dem Staatsvertrag geführt werden. Wer dort steht, hat eine deutsche Erlaubnis. Wer dort fehlt, hat keine.
Dazwischen liegt nichts.
Auf dieser Liste stehen Sportwetten, virtuelle Automatenspiele, Online-Poker, Lotterien und Pferdewetten, jeweils mit dem Erlaubnisinhaber. Die erste dieser Angebotsarten ist die einzige, die vier der neun Anbieter dieser Seite ebenfalls führen, und sie ist zugleich die einzige, für die es in Deutschland einen erlaubten Weg gibt — der Vergleich steht unter Sportwetten. Von den neun Anbietern, deren Bedingungen diese Seite gelesen hat, steht keiner darauf. Das ist der ganze Befund, und er ist in einer Minute selbst überprüfbar: Liste öffnen, Marke suchen, fertig.
Curaçao und Anjouan sind Lizenzen, aber nicht diese
Alle neun stehen inzwischen mit einer Lizenznummer in der Tabelle. Vier stammen vom Anjouan Gaming Board, vier von der Curaçao Gaming Authority, eine trägt noch die alte Antillephone-Nummer im Format 8048/JAZ. Acht Nummern nennen die Anbieter selbst; die neunte, OGL/2024/1676/0905 des Partners Vave, stammt aus dem Register und wurde dort am 2. September 2026 gefunden, nachdem die Zelle eine Woche lang leer geblieben war. Diese Lizenzen existieren, sie sind in den Registern der ausstellenden Behörden nachschlagbar, und wie das geht, steht unter Seriosität.
Was sie nicht sind: eine Erlaubnis für Deutschland. Eine Lizenz gilt in der Jurisdiktion, die sie erteilt hat. Die Curaçao Gaming Authority erlaubt den Betrieb von Curaçao aus; über den deutschen Markt entscheidet sie nicht. Wer im Werbetext liest, ein Anbieter sei „lizenziert und reguliert“, hat damit über den deutschen Rechtsstatus dieses Anbieters noch nichts erfahren.
Bei den Anjouan-Lizenzen kommt ein Widerspruch dazu, der in der Tabelle auf der Startseite als Hinweis erscheint: die Standardbedingungen dieser Lizenz führen Deutschland als verbotene Jurisdiktion, während die eigene Länderliste der betroffenen Anbieter Deutschland auslässt. Diese Seite entscheidet nicht, welche der beiden Angaben gilt. Sie stellt beide nebeneinander, weil beide so in den Quellen stehen.
Der Paragraf, an dem ein Krypto-Automatenspiel scheitert
Es gibt einen Grund, warum die Whitelist kein Krypto Casino enthält, und er steht nicht im Kleingedruckten, sondern im Gesetzestext. § 22a Absatz 5 GlüStV 2021 regelt virtuelle Automatenspiele und lautet im ersten Satz: Einsätze und Gewinne dürfen nur in Euro und Cent erfolgen. Der zweite Satz schließt die Umrechnung von Geldbeträgen in andere Währungen, Punkte oder sonstige Einheiten vor, während oder nach dem Spiel ausdrücklich aus.
Ein Konto, dessen Guthaben in Bitcoin oder USDT geführt wird, ist genau diese Umrechnung. Damit endet die Frage im Gesetzestext. Für die erlaubte Form des Online-Automatenspiels ist ein Krypto-Guthaben damit ausgeschlossen, und zwar durch den Wortlaut und nicht durch eine Auslegung. Wer nach einem deutschen lizenzierten Krypto Casino sucht, sucht nach einer Konstruktion, die der Paragraf verbietet.
Zwei weitere Vorschriften desselben Paragrafen erklären nebenbei, warum lizenzierte deutsche Angebote so anders aussehen: Absatz 7 begrenzt den Einsatz auf einen Euro je Spiel, wobei Satz 2 der zuständigen Behörde erlaubt, diesen Höchstbetrag an geänderte Verhältnisse anzupassen. Absatz 11 verbietet für virtuelle Automatenspiele sogar die Verwendung der Begriffe „Casino“ und „Casinospiele“ in Angebot und Werbung. Ein erlaubtes deutsches Angebot darf sich also gar nicht Casino nennen.
Warum die Zahlung der eigentliche Hebel ist
§ 4 Absatz 1 Satz 2 GlüStV 2021 verbietet zweierlei in einem Satz: das Veranstalten und Vermitteln ohne Erlaubnis, und die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 gibt der Aufsicht das passende Werkzeug: Sie kann den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen daraus untersagen.
Adressat dieser Anordnung ist die Bank. Und hier liegt der sachliche Zusammenhang zwischen dem Rechtsrahmen und dem Thema dieser Seite: Eine Zahlung von Wallet zu Wallet hat keinen solchen Beteiligten. Das ist die nüchterne Erklärung dafür, warum Angebote außerhalb der deutschen Erlaubnis über Kryptowährungen abgerechnet werden, und zugleich die Erklärung dafür, warum bei einem Streit über eine Auszahlung niemand dazwischensteht. Wer dieselbe Eigenschaft aus zwei Richtungen betrachtet, sieht denselben fehlenden Vermittler.
Und der Spieler?
§ 285 StGB trägt die Überschrift Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel und lautet: Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. Die Vorschrift steht im Gesetz, und sie richtet sich an den Teilnehmer.
Wie oft daraus in Deutschland tatsächlich ein Verfahren gegen einen Spieler wird, misst diese Seite nicht, und Schätzungen dazu gehören in eine Rechtsberatung statt in einen Anbietervergleich. Die zivilrechtliche Seite, also die Frage nach Rückforderung verlorener Einsätze, wird von deutschen Gerichten seit Jahren unterschiedlich entschieden und ist ebenfalls kein Thema, das eine Vergleichsseite abschließend beantworten kann. Wer eine belastbare Auskunft für seinen Fall braucht, holt sie bei einem Anwalt.
Was der Erlaubnis sonst noch anhängt
Die deutsche Erlaubnis ist mehr als ein Eintrag. An ihr hängen Schutzmechanismen, die ein Angebot außerhalb davon schlicht nicht hat: das zentrale Sperrsystem nach § 8, das anbieterübergreifende Einzahlungslimit von grundsätzlich 1 000 Euro im Monat nach § 6c Absatz 1, die Schaltfläche für die sofortige kurzzeitige Sperre nach § 6i Absatz 3 und die Verhinderung parallelen Spiels bei mehreren Anbietern nach § 6h.
Diese vier Punkte sind der eigentliche Unterschied zwischen den beiden Welten, und sie stehen ausführlich unter OASIS und Limits. Wer sie als Nachteil eines erlaubten Angebots liest, liest sie falsch herum: sie sind das, was der Erlaubnis ihren Sinn gibt.
Kurz zusammengefasst
Die Whitelist nach § 9 Absatz 8 beantwortet die Erlaubnisfrage abschließend, und keiner der neun Anbieter steht darauf. § 22a Absatz 5 erklärt, warum ein erlaubtes Krypto-Automatenspiel am Wortlaut scheitert. § 4 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 erklären, warum der Zahlungsweg über eine Wallet für Angebote ohne Erlaubnis attraktiv ist. § 285 StGB richtet sich an den Teilnehmer und steht im Gesetzbuch.
Was jeder daraus macht, entscheidet er selbst. Diese Seite empfiehlt dazu nichts und rechnet auch nichts schön. Sie sagt, welche Paragrafen einschlägig sind und wo sie nachzulesen sind. Wie die Anbieter mit dem Geld umgehen, sobald es bei ihnen liegt, steht unter Auszahlungsfrist und Auszahlungslimit.









