Steuer auf den Gewinn: drei Paragrafen und zwei Freigrenzen
Der Wortlaut
§ 22 Nummer 3 EStG zieht seine Freigrenze bei 256 Euro im Kalenderjahr, § 23 Absatz 3 bei 1 000 Euro. Beide Zahlen stehen im Gesetz, und keine von beiden beantwortet die Frage allein.
Zwei Steuern, die im selben Satz landen und nichts miteinander zu tun haben
Wer nach der Steuer auf einen Casinogewinn sucht, stößt auf zwei völlig verschiedene Abgaben, die in Werbetexten regelmäßig zu einer verschmelzen. Die eine trifft den Spieler und steht im Einkommensteuergesetz. Die andere trifft den Veranstalter und steht im Rennwett- und Lotteriegesetz.
Sie haben verschiedene Schuldner, verschiedene Bemessungsgrundlagen und verschiedene Zahlen. Wer sie zusammenwirft, kommt zu Sätzen wie „im Casino zahlt man 5,3 Prozent Steuer“, und dieser Satz ist in jedem seiner Bestandteile falsch adressiert.
Dieser Text macht nichts anderes, als die drei einschlägigen Paragrafen aufzuschlagen und ihren Wortlaut hinzuschreiben. Alle drei wurden am 4. September 2026 im Volltextangebot des Bundesministeriums der Justiz gelesen.
Was § 22 Nummer 3 EStG wörtlich sagt
§ 22 des Einkommensteuergesetzes ist die Vorschrift über sonstige Einkünfte, und ihre Nummer 3 ist der Auffangtatbestand. Sie erfasst Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu einer anderen Einkunftsart noch zu den Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören; als Beispiele nennt das Gesetz gelegentliche Vermittlungen und die Vermietung beweglicher Gegenstände.
Dann folgt der Satz, an dem die Zahl hängt: „Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.“
256 Euro sind eine Freigrenze und kein Freibetrag. Wird sie erreicht, ist nicht der übersteigende Teil steuerpflichtig, sondern der gesamte Betrag. Der Unterschied kostet bei einem Jahresergebnis von 260 Euro genau 260 Euro Bemessungsgrundlage statt 4.
Ein Absatz weiter regelt dieselbe Nummer, was mit Verlusten geschieht: Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, darf dieser Überschuss nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden; er mindert aber nach § 10d die Einkünfte aus Leistungen in Vorjahren oder Folgejahren. Ein Verlust aus dieser Schublade bleibt also in dieser Schublade.
Die entscheidende Frage steht nicht in der Vorschrift.
Ob ein Spielgewinn überhaupt eine „Leistung“ im Sinne dieser Nummer ist, sagt der Gesetzestext nicht. Die verbreitete Auffassung, dass ein Zufallsertrag beim privaten Spieler unter keine der sieben Einkunftsarten fällt, ist eine Auslegung — sie steht in Urteilen und in Verwaltungsanweisungen, und diese Redaktion hat weder das eine noch das andere gelesen. Deshalb steht hier der Paragraf und kein Urteil, und deshalb endet dieser Abschnitt ohne Ergebnis.
Was § 23 EStG wörtlich sagt
Der zweite Vorgang ist der, den ein Krypto Casino gegenüber einem gewöhnlichen Anbieter zusätzlich erzeugt: Nach der Auszahlung liegt eine Münze in einer Wallet, und irgendwann wird sie verkauft oder getauscht.
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG erfasst „Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt“. Derselbe Absatz enthält einen Satz, der in Vergleichstexten fast nie auftaucht: „Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre.“
Ein Jahr oder zehn Jahre — das ist der Faktor zehn auf eine Frist, und er hängt daran, ob mit derselben Münze zwischendurch Einkünfte erzielt wurden. Ob das Verleihen oder Verstaken einer Kryptowährung diesen Satz auslöst, ist zwischen Finanzverwaltung und Literatur umstritten. Die dazu ergangene Verwaltungsanweisung haben wir nicht gelesen, und deshalb steht hier der Gesetzeswortlaut ohne Auflösung.
Absatz 3 setzt die zweite Freigrenze: „Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000 Euro betragen hat.“
Auch das ist eine Freigrenze. Bei 999 Euro Jahresgewinn bleibt alles steuerfrei, bei 1 000 Euro nichts davon.
Und der Tausch zählt. Wer USDT in Bitcoin tauscht, hat veräußert, auch wenn nie ein Euro geflossen ist. Wie viele solcher Umbuchungen zwischen Einzahlung und Wallet liegen, hängt daran, in welcher Münze eingezahlt wurde — der Zusammenhang steht unter Einzahlung.
Die Steuer, die der Spieler nicht zahlt
Für erlaubte virtuelle Automatenspiele erhebt der Staat eine eigene Steuer, und sie steht in zwei kurzen Paragrafen des Rennwett- und Lotteriegesetzes.
§ 37 nennt die Bemessungsgrundlage: „Die Virtuelle Automatensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Spieleinsatz abzüglich der Virtuellen Automatensteuer.“ § 38 nennt den Satz: „Die Virtuelle Automatensteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 37.“
Die beiden Sätze verweisen aufeinander, und das ist kein Redaktionsversehen. Die Steuer wird aus ihrer eigenen Bemessungsgrundlage herausgerechnet, bevor der Satz darauf angewendet wird. Nachgerechnet: Bei einem Einsatz von 100 Euro sind 5,3 Prozent von (100 minus Steuer) gesucht, und das ergibt 5,03 Euro. Bezogen auf den geleisteten Einsatz sind die 5,3 Prozent also rund 5,03 Prozent.
Diese Rechnung ist unsere eigene und keine Angabe aus dem Gesetz. Die beiden Sätze, aus denen sie folgt, stehen oben im Wortlaut.
Schuldner ist nach der Steuerschuldnervorschrift desselben Abschnitts der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels, nicht der Spieler. Auf einer Abrechnung taucht sie nicht als Abzug vom Gewinn auf; sie steckt in der Kalkulation des Angebots. Für die neun Anbieter dieser Seite ist sie ohnehin ein Randthema, weil keiner von ihnen eine deutsche Erlaubnis hat — der Befund dazu steht unter ohne deutsche Lizenz.
Warum die Dokumentation schwerer wiegt als der Steuersatz
Alle drei Paragrafen setzen Zahlen voraus, die jemand aufgeschrieben haben muss: Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungskurs, Veräußerungszeitpunkt, Veräußerungskurs.
Bei einem Wertpapierdepot liefert die Bank diese Angaben von selbst. Bei einer Wallet liefert sie niemand. Zwischen Einzahlung, Spiel und Auszahlung nimmt ein Anbieter Umrechnungen vor, über die er keine für ein Finanzamt taugliche Aufstellung ausgibt, und keiner der neun veröffentlicht in seinen Bedingungen eine Zusage, eine solche Aufstellung bereitzustellen. Diese Zusage haben wir gesucht und nicht gefunden.
Wer die Zahl der Umbuchungen klein hält, hält die Zahl der zu belegenden Vorgänge klein. Weiter reicht dieser Hinweis nicht.
Was hier nicht steht
Diese Seite ist keine Steuerberatung, und sie zitiert keine Rechtsprechung, weil sie keine gelesen hat. Sie nennt drei Paragrafen, zwei Freigrenzen und einen Steuersatz, jeweils im Wortlaut und mit dem Datum, an dem der Wortlaut geöffnet wurde.
Die Frage, welche dieser Vorschriften auf einen konkreten Gewinn passt, ist damit nicht beantwortet, sondern nur richtig gestellt. Sie gehört zu jemandem, der den Fall kennt und dafür haftet. Wie diese Redaktion mit Quellen umgeht, die sie nicht öffnen konnte, steht unter Methodik.
Der Rest ist Arithmetik: 256, 1 000, 5,3.
